Allgemeine Einkaufs- und (Unter)Vergabebedingungen
Allgemeine Einkaufs- und (Unter)Vergabebedingungen von TSD b.v. in ’s-Heerenberg, eingetragen bei der Handelskammer in Arnhem unter der Nummer 09101255
USt-IdNr.: NL808513916B01
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1 Der Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die diese Allgemeinen Einkaufs- und (Unter)Vergabebedingungen verwendet. Die Gegenpartei wird nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet. Unter „der Arbeit“ sind in diesen Bedingungen auch Dienstleistungen zu verstehen.
1.2 Die Artikel 1 bis 16 dieser Bedingungen gelten für alle dem Auftraggeber unterbreiteten Angebote, für alle mit dem Auftraggeber geschlossenen Vereinbarungen sowie für alle daraus resultierenden Vereinbarungen. Wenn die Angebote oder Vereinbarungen teilweise oder vollständig (Unter)Vergabe von Arbeiten und/oder Dienstleistungen betreffen, gelten darüber hinaus die Artikel 17 bis 22 dieser Bedingungen.
1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Einkaufs- und (Unter)Vergabebedingungen sind nur gültig, wenn der Auftraggeber diese schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer bestätigt hat.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vereinbarung und diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die Bestimmungen der Vereinbarung.
Artikel 2: Kosten von Angeboten
Eventuelle Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung von Angeboten, Kostenvoranschlägen und Preisangaben – einschließlich der Kosten für Beratung, Zeichnungen usw., die durch oder im Auftrag des Auftragnehmers erstellt wurden – werden vom Auftraggeber nicht erstattet.
Artikel 3: Lieferfrist und Vertragsstrafe
3.1 Die vereinbarte Lieferzeit und/oder Ausführungsdauer gelten als verbindliche Fristen. Bei Überschreitung dieser Fristen gerät der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Sobald der Auftragnehmer Grund zu der Annahme hat, dass er nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß liefern kann, hat er den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
3.2 Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die dem Auftraggeber durch Überschreitung der in Artikel 3.1 genannten Fristen entstehen.
3.3 Für jeden Tag der Überschreitung der Lieferfrist schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der vereinbarten Auftragssumme, maximal jedoch 5 % der Auftragssumme.
3.4 Die in Artikel 3.3 genannte Vertragsstrafe kann zusätzlich zu Schadenersatz und weiterem gesetzlichem Schadenersatz geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Vertragsstrafe und/oder den Schaden mit den Forderungen des Auftragnehmers zu verrechnen.
Artikel 4: Preise
4.1 Die in dem Angebot genannten Preise basieren auf der Lieferung DDP (Delivered Duty Paid) an die vereinbarte Adresse gemäß Incoterms 2010. Alle Preise sind fest, netto, frei von Abgaben und Steuern und einschließlich einer ausreichenden Verpackung.
4.2 Preissteigerungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers, auch wenn diese nach Vertragsabschluss eintreten. Dies gilt unabhängig von der Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Ausführung.
Artikel 5: Gefahrübergang
5.1 Die Lieferung der Produkte erfolgt DDP (Delivered Duty Paid) an die vereinbarte Adresse gemäß Incoterms 2010.
5.2 Wenn Lieferung „ab Werk“ vereinbart wurde und der Auftragnehmer dennoch für den Versand sorgt oder sich hierzu verpflichtet, verbleibt die Gefahr des Verladens und Transports beim Auftragnehmer.
5.3 Wenn die Produkte im Auftrag des Auftraggebers abgeholt werden, hat der Auftragnehmer beim Verladen unentgeltliche Unterstützung zu leisten.
Artikel 6: Kontrolle, Inspektion, Prüfung
6.1 Der Auftraggeber, dessen Auftraggeber und die Bauleitung haben jederzeit das Recht, die vom Auftraggeber bestellten und/oder gelieferten Produkte sowie die Arbeit und deren Ausführung zu kontrollieren, zu inspizieren und zu prüfen. Der Auftragnehmer hat hierfür die zumutbar erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen.
6.2 Die Kosten der in Artikel 6.1 genannten Kontrolle, Inspektion und Prüfung gehen zu Lasten des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber und/oder dessen Auftraggeber und/oder die Bauleitung die Produkte/Arbeiten ablehnen. Kontrolle oder Abnahme entbinden den Auftragnehmer nicht von Garantien oder Haftungen aus diesen Bedingungen, dem Vertrag oder dem Gesetz.
Artikel 7: Ablehnung
7.1 Wenn die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte/Arbeiten nicht den in der Bestellung und/oder der Beschreibung festgelegten Anforderungen entsprechen, ist der Auftraggeber berechtigt, diese abzulehnen. Die Annahme oder Bezahlung der Produkte/Arbeiten bedeutet keine Genehmigung. Auch nach Genehmigung verbleiben Risiken und Kosten beim Auftragnehmer.
7.2 Wenn der Auftraggeber Produkte und/oder Arbeit ablehnt, muss der Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist:
- die Produkte/Arbeiten kostenlos nachbessern oder – nach Wahl des Auftraggebers;
- die Produkte kostenlos ersetzen und/oder die Arbeiten ordnungsgemäß gemäß Vertrag (neu) ausführen.
7.3 Wenn der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zufriedenstellend nachkommt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Maßnahmen selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen – auf Kosten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann die entstandenen Kosten mit Forderungen an den Auftragnehmer verrechnen.
Artikel 8: Geistige Eigentumsrechte
8.1 „Geistige Eigentumsrechte“ umfassen unter anderem Urheberrechte, Datenbankrechte, Designrechte, Markenrechte, Patentrechte sowie das Recht, solche Rechte durch Anmeldung, Registrierung oder auf andere Weise zu erwerben.
8.2 „Geistige Eigentumsrechte an der Arbeit“ bezeichnet alle geistigen Eigentumsrechte am Werk, an den Produkten und an Hilfsmitteln wie Zeichnungen, Modellen, Formen und Werkzeugen, die während oder zur Ausführung der Vereinbarung entstehen.
8.3 Alle geistigen Eigentumsrechte an der Arbeit stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer überträgt diese Rechte – soweit möglich – bereits im Voraus an den Auftraggeber und wird auf erstes Verlangen alle zur Übertragung erforderlichen Handlungen unverzüglich ausführen.
8.4 Für die (Übertragung der) geistigen Eigentumsrechte an der Arbeit schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer keinerlei Vergütung.
8.5 Der Auftragnehmer verzichtet auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des niederländischen Urheberrechtsgesetzes. Hinsichtlich Änderungen am Werk, an den Produkten oder deren Bezeichnung verzichtet der Auftragnehmer außerdem auf seine Rechte gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und c. Er wird sich auch nicht auf Artikel 25 Absatz 4 berufen.
8.6 Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte, die ausgeführten Arbeiten sowie die geistigen Eigentumsrechte an der Arbeit keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt den Auftraggeber vollständig von jeglichen Ansprüchen frei und ersetzt alle daraus entstehenden Schäden.
Artikel 9: Vertraulichkeit
9.1 Sämtliche vertraulichen Informationen – darunter Informationen, Dokumente, Zeichnungen, Know-how und Kenntnisse –, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, sind vom Auftragnehmer vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Dritte offengelegt und ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten genutzt werden.
9.2 Die vertraulichen Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder direkt noch indirekt gegenüber Dritten offengelegt werden. Wenn Informationen an Mitarbeiter weitergegeben werden müssen, sind diese vorab schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
9.3 Wenn der Auftragnehmer vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben muss, müssen diese ebenfalls vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.
9.4 Bei Verstoß schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe von 25 % der Auftragssumme, mindestens jedoch € 10.000, sowie eine Vertragsstrafe von € 1.000 für jeden Tag der Dauer des Verstoßes.
9.5 Die Vertragsstrafe kann zusätzlich zu Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden. Der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe und/oder Schäden mit Forderungen an den Auftragnehmer verrechnen.
Artikel 10: Wettbewerbsverbot
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber seines Auftraggebers keine Angebote unterbreiten – weder direkt noch über Dritte – soweit diese das Werk betreffen.
Artikel 11: Arbeitsmittel
11.1 Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Formen und Werkzeuge bleiben stets Eigentum des Auftraggebers. Dies gilt auch für speziell für den Auftraggeber angefertigte Arbeitsmittel – unabhängig davon, ob diese berechnet wurden.
11.2 Alle Arbeitsmittel und Kopien sind auf erstes Verlangen an den Auftraggeber zurückzugeben.
11.3 Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Arbeitsmittel deutlich und dauerhaft als dessen Eigentum zu kennzeichnen. Der Auftragnehmer muss Dritte im Falle eines Pfändungsversuchs darauf hinweisen.
11.4 Ohne schriftliche Zustimmung dürfen die Arbeitsmittel nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten gezeigt werden. Der Auftragnehmer trägt das Risiko von Verlust oder Beschädigung und muss dies auf eigene Kosten versichern.
Artikel 12: Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für alle direkten und indirekten Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten oder eine unerlaubte Handlung des Auftragnehmers, seines Personals oder beauftragter Dritter entstehen.
12.2 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber vollständig von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Artikel 13: Versicherung
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen erstes Verlangen nachzuweisen, dass er auf eigene Kosten eine ausreichende Versicherung für sämtliche Schäden abgeschlossen hat, die dem Auftraggeber durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftragnehmers oder beauftragter Dritter entstehen können.
Artikel 14: Garantie
14.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass alle gelieferten Produkte/Arbeiten für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Inbetriebnahme – maximal jedoch 18 Monate nach Lieferung – frei von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern sind und vollständig dem Vertrag entsprechen.
14.2 Alle innerhalb der Garantiezeit auftretenden Mängel sind unverzüglich und nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zu beheben oder – nach Wahl des Auftraggebers – die betroffenen Produkte/Arbeiten kostenlos zu ersetzen.
14.3 Sämtliche Kosten, einschließlich Wiederinbetriebnahme und Kosten für das Gesamtsystem (falls Teil eines größeren Ganzen), trägt der Auftragnehmer.
14.4 Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, darf der Auftraggeber die Mängelbehebung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.
Artikel 15: Zahlung
15.1 Die Zahlung erfolgt innerhalb der vereinbarten Frist von 60 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern der Auftraggeber nach Erhalt der Waren/Unterlagen keine Beanstandungen bezüglich Menge oder Qualität hat.
15.2 Bei Vorauszahlung oder Ratenzahlung kann der Auftraggeber angemessene Sicherheiten verlangen. Werden diese nicht fristgerecht gestellt, gerät der Auftragnehmer in Verzug, und der Auftraggeber kann den Vertrag auflösen und Schäden geltend machen.
15.3 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Forderungen gegenseitig zu verrechnen.
15.4 Der Auftraggeber kann Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge, für die er haftbar ist, auf das G-Konto des Auftragnehmers oder direkt an die Behörde zahlen.
15.5 Der Auftraggeber kann diese Beträge von der Vergütung abziehen und direkt an die Behörde abführen.
Artikel 16: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1 Es gilt ausschließlich niederländisches Recht.
16.2 Das UN-Kaufrecht (CISG) und ähnliche internationale Regelungen finden keine Anwendung.
16.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Gericht im Bezirk, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, es sei denn, zwingendes Recht sieht etwas anderes vor. Die Parteien können andere Streitbeilegungsverfahren vereinbaren.
(UNTER)VERGABE / DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 17: Verbot der Abtretung/Verpfändung
Der Auftragnehmer darf Forderungen im Zusammenhang mit Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, für die der Auftraggeber haftet, nicht abtreten, verpfänden oder sonst übertragen.
Artikel 18: Pflichten des Auftragnehmers
18.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet:
- eine gültige Registrierungsbescheinigung der niederländischen Arbeitnehmerbehörde (UWV) vorzuhalten (falls ausgestellt) und auf Verlangen vorzulegen;
- dem Auftraggeber einen aktuellen Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt) vorzulegen;
- dem Auftraggeber eine Liste aller für die Arbeit eingesetzten Mitarbeiter sowie deren Ausweiskopien bereitzustellen und auf Verlangen Lohnunterlagen vorzulegen;
- ein Stundenregister mit allen relevanten Daten pro Mitarbeiter zu führen;
- alle Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern vollständig einzuhalten;
- alle gesetzlichen Verpflichtungen zu Lohnsteuer und Sozialabgaben einzuhalten sowie die geltende Tarifregelung korrekt anzuwenden;
- periodische Erklärungen zu Steuern und Abgaben vorzulegen;
- wöchentliche Leistungsnachweise zu erstellen und vorlegen;
- wenn die Haftungskette gilt, die Administration so zu führen, dass folgende Daten direkt erkennbar sind:
– der Vertrag und sein Inhalt
– die eingesetzten Personen und Arbeitszeiten
– die erfolgten Zahlungen
- alle vom Auftraggeber benötigten Verwaltungsinformationen bereitzustellen;
- bei Geltung der Haftungsregelung über die Original-G-Kontovereinbarung zu verfügen oder Direktzahlung durch den Auftraggeber zu ermöglichen.
18.2 Solange der Auftragnehmer diese Pflichten nicht vollständig erfüllt hat, ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet.
Artikel 19: Organisation der Arbeit
19.1 Der Auftragnehmer hat die Anweisungen des Auftraggebers strikt zu befolgen.
19.2 Der Auftraggeber kann Mitarbeiter des Auftragnehmers wegen unangemessenen Verhaltens vom Arbeitsplatz ausschließen.
19.3 Die am Bau geltenden Arbeits- und Feiertagsregelungen gelten auch für den Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nicht.
19.4 Ein fester Vorarbeiter muss während der gesamten Ausführung anwesend sein.
19.5 Persönliche Schutzausrüstung ist vom Auftragnehmer bereitzustellen.
19.6 Notwendige Versicherungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
19.7 Ausreichend Personal ist entsprechend dem Zeitplan des Auftraggebers bereitzustellen.
19.8 Für motorisiertes Gerät ist WAM-Versicherung erforderlich.
19.9 Der Auftragnehmer muss Leitungen/Kabel orten und Schäden sofort melden.
19.10 Gerüste, Hubarbeitsbühnen und Werkzeuge sind vom Auftragnehmer zu stellen.
19.11 Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an fertigen Bauteilen sind Pflicht.
19.12 Übergabe erfolgt besenrein.
Artikel 20: Rechnungsstellung
20.1 Rechnungen werden erst genehmigt, wenn die Leistung zufriedenstellend erbracht und die Rechnungsanforderungen erfüllt sind.
20.2 Rechnungen müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, einschließlich:
– Datum, Nummer, Adressen, Vertragsnummer, Leistungszeitraum, Stunden, Lohnkosten, Steuerangaben, USt-ID, Spezifikationen usw.
Artikel 21: Vorschriften und Regelungen
21.1 Der Auftragnehmer muss alle gesetzlichen Vorschriften einhalten, die für das Projekt gelten.
21.2 Genehmigungen und Sicherheitsmaßnahmen sind vom Auftragnehmer selbst zu tragen.
Artikel 22: Ausführung durch Dritte
22.1 Ohne schriftliche Zustimmung darf nichts an Dritte übertragen oder untervergeben werden.
22.2 Bei erlaubter Untervergabe muss ein Vertrag geschlossen werden, der den gleichen Inhalt wie der Hauptvertrag hat.
22.3 Untervergabe entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen Pflichten.
22.4 Einsatz von Personal des Auftraggebers ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig.
Diese Bedingungen sind eine vollständige Übersetzung der niederländischen Fassung unserer „Allgemeinen Einkaufs- und (Unter)Vergabebedingungen“, wie bei der Handelskammer Arnhem hinterlegt. Auslegung und Interpretation erfolgen ausschließlich auf Grundlage der niederländischen Version.